Förderverein Freie Netzwerke e.V.


 
 
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Gib bitte einen Verwendungszweck an. Bei Überweisung stellen wir Zuwendungsbescheide erst ab einer Höhe von 20,- EUR aus, sofern Deine Postadresse vorliegt (Verwendungszweck oder Mail).


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Satzung in der aktuellen Fassung

Stand 18.03.2004

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Freie Netzwerke e.V.” und ist seit dem 11.11.2003 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Vereinsregisternr. VR 22961 in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

1. Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;

2. Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke;

3. Information über gesellschaftliche, kulturelle, gesundheitliche, rechtliche und weitere Auswirkungen freier Netzwerke;

4. Förderung der Kontakte und des Austauschs mit weiteren Personen und Organisationen im In- und Ausland, die im Bereich der freien Netzwerke tätig sind oder denen die Interessen des Vereins nahe gelegt werden sollten.

5. Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten und angeben, wie der Antragsteller den Vereinszweck aktiv fördern will.

(3) Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet ein Vorstandsmitglied. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein;

d) bei Ausbleiben des Mitgliedsbetrags länger als 15 Monate.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstandschriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei bis vier gleich berechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 1.000,00 € ist jeder Vorsitzende einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorsitzende erforderlich.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per e-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Ort und Datum der Mitgliederversammlung sollen zudem auf der Website des Vereins – derzeit freifunk.net – bekannt gegeben werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands:

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Fördermitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10 und 11 entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im IT-Bereich.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.09.2003 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2004 geändert.